Kester-Haeusler-Stiftung

Allgemeines über Stiftungen

Obwohl die Zahl der rechtsfähigen, gemeinnützigen Stiftungen mit rund 12 000 nur kaum geringer ist als die in Deutschland existierenden Aktiengesellschaften, kann fast jeder die Frage nach einer AG beantworten. Leider wissen aber immer noch viel zu wenige mit der Rechtsform der Stiftung etwas anzufangen.

Vielfach könnte die Stiftung (1) – wie im Fall von Mirjam und Gabriele Haeusler, den beiden Stifterinnen der Kester-Haeusler-Stiftung – bei besserer Kenntnis ihrer rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten, beispielsweise auch der Gestaltung eines »Wunscherben«, zu Lebzeiten oder bei der Abfassung einer letztwilligen Verfügung Berücksichtigung finden. Insbesondere unbekannt ist zumeist, dass eine Stiftungserrichtung in erster Linie von einem sinnvollen, dauerhaften Zweck und nicht von der Höhe des zu stiftenden Vermögens abhängig ist (2).

1. Die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung knüpft an zwei Voraussetzungen an, den eigentlichen Errichtungsakt (= Stiftungsgeschäft) und die hoheitliche, staatliche Genehmigung.

Man unterscheidet zwei Formen des Stiftungsgeschäftes: Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden eines unbeschränkt geschäftsfähigen Stifters, der durch eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung eine Stiftung durch Vorgabe von Stiftungszweck und Vermögenswidmung ins Leben ruft (3). Der in Stiftungsgeschäft und Satzung festgelegte Wille des Stifters ist für die Stiftung auf Dauer verbindlich. Gemäß § 81 Abs 1 BGB unterliegt das Stiftungsgeschäft dem Erfordernis der Schriftform (§ 126 BGB), d.h. es bedarf nur einer eigenhändigen Unterschrift. Beim Stiftungsgeschäft von Todes wegen verfügt ein Stifter über seinen Nachlass. Hier sind die besonderen erbrechtlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere die Formvorschriften und mögliche Pflichtteilrechte der Kinder, des Ehegatten und der Eltern, da diese sonst einen Pflichtteil- (§ 2303 BGB) oder Pflichtteilergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) gegen die Stiftung geltend machen können. Der Stifter kann für das Stiftungsgeschäft auf das eigenhändige Testament (§§ 2247 ff u. §§ 2256 ff BGB) oder auf einen Erbvertrag gemäß §§ 2274 ff BGB zurückgreifen. Stiftungsgeschäft und Vermögenszuwendung können durch Erbeinsetzung, Vermächtnisanordnung oder Auflage erfolgen.

Der Stifter stattet seine Stiftung bei der Errichtung mit einer Satzung aus, die mindestens den Namen, den Sitz sowie Angaben zum Zweck enthalten sollte und die beabsichtigte Stiftungsorganisation regelt.

Bei der Wahl des Namens, einem wesentlichen Kennzeichen der Stiftungsidentität, ist der Stifter im Grunde frei und an keine Vorschriften gebunden, wobei in der Praxis häufig der eigene Name oder der Name einer Person gewählt wird, deren Andenken mit der Stiftung besonders bewahrt werden soll, um dieser so eine gewisse »Unsterblichkeit« zu verleihen, indem man sie über den Tod hinaus in der Stiftung weiterleben lässt. Der in der Satzung festzulegende Stiftungssitz ist grundsätzlich frei wählbar. Er ist nicht an einen tatsächlichen Verwaltungssitz der Stiftung o.ä. gebunden. Seiner Auswahl ist aber schon wegen der Anwendbarkeit des jeweils geltenden Landesstiftungsgesetzes und der zuständigen Genehmigungsbehörde Bedeutung beizumessen.

Der vom Stifter festgelegte Stiftungszweck ist konstitutives, die Arbeit der Stiftung während ihrer ganzen Lebensdauer bestimmendes Merkmal. Die Widmung des Stiftungsvermögens für einen bestimmten Zweck ist eines der wesentlichen Elemente einer Stiftung; in ihm manifestiert sich der Stifterwille, dem in seiner schöpferischen Phantasie kaum Grenzen gesetzt sind, da Stiftungen wegen des Grundsatzes der Stiftungsfreiheit grundsätzlich für jeden Zweck gegründet werden können, der nicht gegen gesetzliche Verbote oder zwingende Grundsätze der Rechts- und Verfassungsordnung verstößt.

Da eine Stiftung auf unabsehbare Zeit – optimaler Weise also bis in alle Ewigkeit – errichtet werden soll, darf sich ihr Zweck nicht schon nach kurzer Zeit erledigen. Dies ist bei der Konzipierung des Stiftungszweckes zu bedenken. Insbesondere bei kleineren Stiftungen sollte auch darauf geachtet werden, dass der Zweck nicht zu anspruchsvoll für die zu erwartenden Erträge aus dem Stiftungsvermögen ist. Für kleine Stiftungen ist zu empfehlen, sich mit der Unterstützung von einzelnen Teilmaßnahmen zu begnügen, die der Förderung eines Projektes dienen.

Die Vorgabe einer Stiftungsorganisation ist notwendig, weil die juristische Person Stiftung sich nur über ihre Organe artikulieren kann. Grundsätzlich ist Minimalerfordernis, dass eine Person die Stiftung führt (Pflichtorgan, »Vorstand«). Als Regel empfiehlt sich die von zwei Organen geführte Stiftung mit einem Exekutivorgan (i.d.R. Vorstand) und einem Legislativorgan (i.d.R. Kuratorium oder Beirat), das über die Grundsätze bei der Verfolgung der Stiftungszwecke zu entscheiden hat und dem in der Regel Kontrollfunktionen gegenüber dem Vorstand zustehen.

Weitere Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit einer Stiftung ist die für die Umsetzung des Zweckes ausreichende Ausstattung mit finanziellen Mitteln. Spätestens mit ihrer Rechtsfähigkeit erwirbt die Stiftung einen Anspruch gegen den Stifter auf Übertragung des Vermögens, das dieser in seiner Willenserklärung als Grundstockvermögen verbindlich zugesagt hat. Eine Stiftung kann Vermögenswerte aller Art halten. Grundsätzlich zu unterscheiden sind Vermögenswerte, die unmittelbar dem Stiftungszweck dienen, etwa das Altenheim einer Altenheimträgerstiftung, und Vermögenswerte, aus deren Erträgen der Stiftungszweck verwirklicht wird, beispielsweise ein Wertpapierdepot oder eine Immobilie, deren Mieterträge der Verwirklichung des Stiftungszweckes dienen. Für die letztgenannten Vermögenswerte geht das Stiftungsrecht davon aus, dass das Grundstockvermögen in seiner Substanz auf Dauer erhalten werden muss, also nicht veräußert werden darf, und der Stiftungszweck nachhaltig und dauerhaft aus den Erträgen erfüllt werden soll, wobei die Erträge zeitnah ausgegeben werden müssen. Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend und sicher anzulegen, wobei es zunächst in seiner Anlageform zu belassen sowie unter Ertrags- und Bonitätsgesichtspunkten zu pflegen ist. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, die auch für andere gemeinnützige Körperschaften gelten, wird einer Stiftung die Gemeinnützigkeit bzw. besondere Förderungswürdigkeit zuerkannt. Eine gemeinnützige Stiftung finanziert ihre Aufgaben aus Erträgen des Stiftungsvermögens sowie unter Umständen auch aus Leistungsentgelten, aus öffentlichen Zuschüssen oder aus Spenden des Stifters oder Dritter.

Grundsätzlich kann jede Stiftung ihren Zweck selbst verwirklichen, wobei zwei Arten der Umsetzung oder Erfüllung des Stiftungszwecks unterschieden werden. So kann eine Stiftung selber aktiv werden und den Satzungszweck durch eigene Tätigkeit erfüllen (operative Stiftung) oder durch die Förderung Dritter ihre Ziele verfolgen (fördernde Stiftung), wobei auch eine Kombination möglich ist.

Die staatliche Genehmigung (4) ist – neben dem Stiftungsgeschäft – weitere selbstständige und konstitutive Voraussetzung für das Entstehen der Stiftung als rechtsfähige Organisation (§ 80 Satz 1 BGB). Im Genehmigungsverfahren wird insbesondere geprüft, ob die notwendigen Formalitäten in der Satzung geregelt sind. Wie die Genehmigung das Korrelat zu der Stifter-Privatautonomie ist, so bildet die Stiftungsaufsicht die Garantie dafür, dass das Geschehen in der Stiftung nicht völlig autonom durch ihre Organe bestimmt werden kann. Die Aufsicht wird durch die staatliche Stiftungsaufsicht erfüllt, die den Bundesländern nach Landesrecht obliegt und sich auf eine reine Rechtsaufsicht beschränkt. Sie kontrolliert, ob die Bestimmungen der Satzung eingehalten und Gesetze nicht verletzt werden, stellt sicher, dass die Stiftungen entsprechend der Stiftungsgesetzgebung verwaltet werden und dass auch nach dem Tode des Stifters dessen Wille weiter Beachtung findet. Die Stiftungsaufsicht soll als »Garant des Stifterwillens« die Lücke ausfüllen, die dadurch entsteht, dass die Stiftungsverwaltung zwar an den Zweck der Stiftung gebunden ist, in der Regel aber nach dem Tod des Stifters niemand vorhanden ist, der diese Verpflichtung kontrollieren und mit eigenen Ansprüchen durchsetzen könnte, wie dies normalerweise bei privatrechtlichen Verpflichtungen der Fall ist.

2. Neben der bisher geschilderten zivilrechtlichen Basis des Stiftungswesens, die stark landesrechtlich bestimmt ist, bestehen bundeseinheitliche, steuerrechtliche Grundlagen.

Die Rechtsform der Stiftung kann, wie bereits erwähnt, gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Zwecken dienlich gemacht werden. Die Wahl eines mit dem gültigen Gemeinnützigkeitsrecht in Einklang zu bringenden Stiftungszwecks ist daher von besonderer Bedeutung. Im Grundsatz unterliegen privatrechtliche Stiftungen ebenso uneingeschränkt der Steuerpflicht wie andere juristische Personen des privaten Rechts. Sowohl die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung wie auch der Erwerb von Todes wegen lösen Schenkung- oder Erbschaftsteuern aus. Eine wichtige Ausnahme hiervon bilden aber die kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienenden Stiftungen im Sinne der §§ 51 – 54 der Abgabenordnung, die von zahlreichen Steuern befreit werden. Über 90 % aller Stiftungen haben den Status der Gemeinnützigkeit, weil sie Aufgaben des allgemeinen Wohls wahrnehmen, deren Erfüllung im weitesten Sinne den öffentlichen Gebietskörperschaften zufiele, wenn sie nicht von privaten Trägern erledigt würden.

Ein weiterer Anreiz für die Errichtung einer Stiftung und möglicherweise zusätzlich von besonderer Bedeutung für einen potentiellen Stifter kann es aber auch sein, bei der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung festzulegen, dass bis zu einem Drittel der jährlichen Stiftungseinnahmen dazu verwendet werden sollen, ihn selbst und/oder seine nächsten Angehörigen (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel und Geschwister) in angemessener Weise zu unterhalten (§ 58 Ziff 5 AO), ohne dass die Gemeinnützigkeit hierdurch in Frage gestellt wird. Vorgegeben werden kann auch, dass jährlich bis zu 25 % des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung (§ 58 Nr 7a AO) zur Erhaltung der Stiftungssubstanz dem Grundstockvermögen zuzuführen ist, ohne dass der Erhalt der Gemeinnützigkeit gefährdet wird. Dies stellt eine weitere Sicherungsmaßnahme zu Gunsten der langfristigen Lebensfähigkeit einer Stiftung und der dem Stifter nahestehenden Destinatäre dar. Ebenfalls kann eine Stiftung – gerade bei Stiftern ohne nahe Angehörige – durch eine entsprechende Klausel verpflichtet werden, die regelmäßige, zeitlich nicht begrenzte Pflege des (Familien-)Grabes zu übernehmen.

Die Gemeinnützigkeit räumt nicht nur der gemeinnützigen Körperschaft die Befreiung von Ertrag-, Vermögen- und Erbschaftsteuer ein, sondern verschafft auch demjenigen steuerliche Vorteile, der einer solchen Körperschaft eine Zuwendung macht. Derzeit ist jeder Steuerpflichtige, also der Privatmann ebenso wie der Unternehmer, berechtigt, bis zu 5% des steuerpflichtigen Einkommens bzw. zwei Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter, als Sonderausgaben steuermindernd gemeinnützigen Organisationen zu spenden (5). Für einige Zwecke, z.B. die Förderung der Wissenschaft, sind es 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte. Für sog. Großspenden, die die genannten Höchstgrenzen der einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit überschreiten, ermöglichen die Regelungen des Kultur- und Stiftungsförderungsgesetzes von 1990 eine Verteilung auf einen Zeitraum bis zu 8 Jahren. Zu den Spenden im Sinne dieser Regelungen zählen auch Zuwendungen zur Erhöhung des Grundstockvermögens einer Stiftung, sowohl bei der Errichtung, als auch bei späteren Zustiftungen durch den Stifter oder Dritte. Aus diesem Grunde stellt die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung nicht nur einen wichtigen Beitrag zum allgemeinen Wohl sondern darüber hinaus auch eine steuerlich interessante Option dar. Bei der Übertragung von Gegenständen aus dem Betriebsvermögen des Stifters übersteigt der tatsächliche Wert den Buchwert solcher Gegenstände in der Regel. Seit dem 1.1.1994 ist das Buchwertprivileg für die Entnahme von Gegenständen auf alle nach § 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG steuerbegünstigten Zwecke ausgedehnt (§ 6 Abs. 1 Nr 4 Satz 2 EStG).

Weitere Anreize hat der Gesetzgeber im Jahr 2000 auch dadurch geschaffen, dass er jedem „Stifter“ bzw. „Spender“ die Möglichkeit gibt, zusätzlich zu den bereits genannten Spendenmöglichkeiten jährlich bis zu 20.500,- € an gemeinnützige Stiftungen zu geben und dies bei der Steuer gelten zu machen – ohne die genannten Höchstgrenzen.

Auch wurde zur Schaffung zusätzlicher Anreize für Stiftungserrichtungen einmal alle 10 Jahre pro Person die Möglichkeit geschaffen, zur Neuerrichtung einer Stiftung bzw. innerhalb des ersten Jahres des Bestehens einer Stiftung einen Betrag von bis zu 307.000€ steuerlich gelten machen zu können.

Die Errichtung einer Stiftung oder die Zustiftung in eine bereits bestehende Stiftung ist aber auch für denjenigen interessant, der Vermögensgegenstände von Todes wegen oder durch Schenkung erworben hat. Die hierdurch ausgelöste Erbschaft- oder Schenkungsteuer erlischt nämlich gemäß § 29 Abs 1 Nr 4 ErbStG rückwirkend, wenn die Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) unter bestimmten Voraussetzungen einer Stiftung zugewendet werden, die als gemeinnützig anzuerkennenden wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken dient. Diese Steuerbefreiung wird damit gerechtfertigt, dass der ursprünglich Steuerpflichtige nicht bereichert bleibt.

Stiftungen bieten eine gute Möglichkeit, die idealistischen Ziele, für die sich der Stifter während seines Lebens aktiv eingesetzt hat, über den Tod hinaus weiter zu verfolgen und andere das fortsetzen zu lassen, wozu die eigene Lebenszeit, Kraft oder auch der Mut nicht gereicht haben. Als Stifter gefragt sind daher im Interesse der Gesellschaft Bürger, die mit persönlichem Bürgersinn gemeinwohlorientiert und richtungsweisend dauerhafte Zeichen setzen wollen.

1. Allg. Literatur zum Thema: Seifart /v. C ampenhausen (Hrsg.), Handbuch des Stiftungsrechts, 2. Auflage 1999; Bundesverband Deutscher Stiftungen (Hrsg.), Die Verwaltung einer Stiftung, Ratgeber für Stiftungsverwalter, 2. Aufl. 1998; Bundesverband Deutscher Stiftungen (Hrsg.), Ratgeber für Stifter, Zur Errichtung einer Stiftung, 5. Auflage 2002; Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft (Hrsg.), Stiftung und Erbe, 3. Aufl. 1997; Graf Strachwitz, Stiftungen – nutzen, führen und errichten: ein Handbuch, 1994; Wochner, MittRhNotK 1994, 89 ff.; Turner, DB 1995, 413 ff.; ders., ZEV 1995, 206 ff.; Turner/Doppstadt, DStR 1996, 1448 ff.
2. Einen Überblick über die breite Palette möglicher Stiftungszwecke gibt das Verzeichnis der Deutschen Stiftungen, Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V. (Hrsg.), 4. Ausgabe 2000.
3. Da die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten des Stifters auf eine Stiftung zur Entstehung von Pflichtteilergänzungsansprüchen führen kann, sollte in entsprechenden Fällen die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts getroffen werden oder durch rechtzeitige Übertragung auf die Stiftung die Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB genutzt werden, wonach eine Schenkung bei der Bemessung eines Pflichtteils unberücksichtigt bleibt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind.
4. Die sachliche Zuständigkeit für die Genehmigung/Anerkennung von Stiftungen liegt bei den Regierungen der einzelnen Bundesländer beziehungsweise den jeweiligen Fachministerien, in Bayern bei den Regierungen der Bezirke.
5. § 10 b Abs 1 EStG; § 9 Abs 1 Nr 2 KStG.